Satzung
Der Verein
S a t z u n g
Stadtsportverband
Neukirchen-Vluyn e.V.
Stand: 19.04.2015
Inhalt
§ 2 Grundsätze und Zweck der Tätigkeit
§ 5 Rechte, Pflichten und Beiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Einnahmen, Kassenverwaltung
§ 19 Satzungsänderung, Auflösung SSV Neukirchen-Vluyn e.V.
Der Verband trägt den Namen „Stadtsportverband Neukirchen-Vluyn e.V.“ (nachstehend
SSV Neukirchen-Vluyn e.V. genannt). Er ist die Gemeinschaft der Sportvereine der Stadt
Neukirchen-Vluyn, in der er seinen Sitz hat. Er ist eine selbständige Untergliederung des
Landesportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NW). Er wurde im November 1962 gegründet
und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Moers unter der Nummer 630 eingetragen.
1.) Der SSV Neukirchen-Vluyn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. dürfen nur für
die atzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
2.) Der SSV Neukirchen-Vluyn e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
3.) Zweck des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. ist es,
1. dafür einzutreten, dass alle Einwohner und Bürger der Stadt Neukirchen-Vluyn
die
2. Möglichkeit haben, unter zeitgemäßen Bedingungen ausreichend Sport zu
treiben.
3. den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen
Maßnahmen zu koordinieren.
4. den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten
gegenüber der Stadt Neukirchen-Vluyn, dem Kreis Wesel und in der
Öffentlichkeit zu vertreten und damit zusammenhängende Fragen seiner
Mitgliedervereine zu regeln.
1.) Rechtsgrundlagen des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. sind die Satzung und die
Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungendürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
2.) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Sportvereine aus Neukirchen-Vluyn werden, die einem Fachverband
des Landessportbund Nordrhein-Westfalen angeschlossen, vom Finanzamt von der
Körperschaftssteuer befreit und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Moers eingetragen sind.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme
abgelehnt, so entscheidet auf Antrag des Betroffenen die nächste Mitgliederversammlung
endgültig.
§ 5 Rechte, Pflichten und Beiträge
1.) Die Mitglieder haben ein Recht auf Beratung in allen Fragen, die die gemeinsamen
Belange des Sports im Bereich des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. betreffen.
2.) Die Beitragspflicht besteht für ein volles Geschäftsjahr. Die Beiträge sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Zahlungsaufforderung an den Kassenwart zuentrichten. Dies gilt auch für Vereine, die im Laufe des Geschäftsjahres dieMitgliedschaft erwerben oder aus dem SSV Neukirchen-Vluyn e.V. ausscheiden. DerBeitrag ist eine Bringschuld.
3.) Die Vereine haben dem SSV Neukirchen-Vluyn e.V. die Zahl ihrer Mitglieder durch
Überlassen einer Kopie des LSB Bestandserhebungsbogen mitzuteilen. Die Abgabehat bis zum 1. März eines jeden Jahres zu erfolgen.
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.) Der Austritt ist nur zum Ende eine Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung
muss dem Vorstand des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. schriftlich bis zum 30.September vorliegen.
3.) Endet die Mitgliedschaft eines Vereins im LSB NRW e.V., so endet sie auch im SSV
Neukirchen-Vluyn e.V.
4.) Der Ausschluss ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Betroffene ist
zu den Ausschlussgründen zu hören. Ausschlussanträge sind nur über den Vorstand zubeantragen.
Ausschlussgründe sind
- Verbandsschädigendes Verhalten
- Verlust der Gemeinnützigkeit
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Neukirchen-Vluyn e.V.. Ihr
obliegen die Beschlussfassung und die Kontrolle in allen Angelegenheiten des SSV
Neukirchen-Vluyn e.V., soweit die Satzung diese Aufgaben nicht einem anderen Organ
übertragen hat. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie wählt den Vorstand, nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und
erteilt dem Vorstand Entlastung.
2. Sie bestimmt die Aufgaben des Vorstandes und gibt ihm Richtlinien für seine
Arbeit.
3. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
4. Sie entscheidet über eingegangene Anträge. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim
Vorstand einzureichen. Diese Anträge müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung bei den Mitglieder vorliegen.
1.) a. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer
Einladungsfrist von 3 (drei) Wochen, unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung tritt jährlich in der ersten
Jahreshälfte zusammen.b. In der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach den Wahlen zum Rat der
Stadt Neukirchen-Vluyn muss der Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“
aufgenommen werden
2.) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der
Mitgliedervereine und den Vorstandsmitgliedern des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. Siewird vom Vorstand geleitet.
3.) Das Stimmrecht regelt sich wie folgt:
1. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Zahl aller Vereinsmitglieder. Der
Vorstand ermittelt diese nach der letzten LSB Bestandserhebung.
Stimmberechtigt sind die von den Mitglieder entsandten Delegierten
entsprechend folgender Regelung:
Jeder Verein hat einen Grundanteil von 2 Stimmen, zuzüglich je angefangener
100 Mitglieder 1 weitere Stimme.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.
3. Das Stimmrecht eines Vereins kann gebündelt werden. Eine Bündelung ist vor
Versammlungsbeginn dem Vorstand anzuzeigen.
2.) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
1.) Der Vorstand leitet den SSV Neukirchen-Vluyn e.V.. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch. Er besteht aus:
1. der/dem ersten Vorsitzenden
2. der/dem zweiten Vorsitzenden
3. dem/der Geschäftsführer/in
4. der/dem Vorsitzenden der Sportjugend des SSV Neukirchen-Vluyn e.V.
(Jugendwart/in)
2.) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite
Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jeweils zwei handeln gemeinsam.
3.) Vorstandssitzungen leitet die/der erste Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende, in
deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Vorstandsbeschlüsse werden miteinfacher Mehrheit gefasst.
4.) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
5.) Der Vorstand kann freie Mitarbeiter/innen für Pressearbeit, Sportabzeichen und
Gleichstellungsarbeit, sowie für sonstige Aufgaben berufen.
1.) Der Vorstand kann nur in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
2.) Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, einem Mitgliedsverein des SSV
Neukirchen-Vluyn e.V. angehört. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muss seinen Wohnsitz in Neukirchen-Vluyn haben.
3.) Die Wahlen sind offen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
4.) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
5.) In Abwesenheit zu wählende Personen müssen vor ihrer Wahl schriftlich ihr
Einverständnis erklärt haben.
6.) Für die Wahl der/des ersten Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte eine/n Wahlleiter/in, dessen Amt auf die Wahl der/des ersten Vorsitzendenbegrenzt ist. Die/Der Vorsitzende führt die Wahlen der übrigen Vorstandsmitgliederdurch.
7.) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer/innen und
deren Stellvertreter/innen, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig,jedoch mit der Maßgabe, das bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
8.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nach §26 BGB erfolgt die
Neubesetzung durch die nächste Mitgliederversammlung. Tritt der gesamte Vorstandzurück, so bleibt dieser solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt wird oder bis derNotvorstand vom Amtsgericht bestellt ist.
9.) Ein Vorstandsmitglied kann nur durch eine Mitgliederversammlung abgewählt
werden.
10.) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften
anzufertigen und den Beteiligten innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu bringen.
1.) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2.) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein
Drittel der Mitglieder einen Antrag stellt.
§ 13 Dringlichkeitsanträge
Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
§ 14 Aufwendungsersatz
Die für den SSV Neukirchen-Vluyn e.V. tätigen Personen haben, in Abhängigkeit von den
finanziellen Möglichkeiten des SSV Neukirchen-Vluyn e.V., einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die
Tätigkeit für den SSV Neukirchen-Vluyn e.V. entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden. Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
§ 15 Ehrenamt
Ämter im SSV Neukirchen-Vluyn e.V. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es
die finanzielle Situation des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. zulässt, können
Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 26a EStG an Personen, die im
Sinne des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. tätig sind, gezahlt werden.
§ 16 Sportjugend
1.) Die Sportjugend des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen
der Satzung und der Jugendordnung selbst.
2.) Sie verwaltet selbstständig die ihr zufließenden Mittel.
3.) Die Jugendkasse ist Bestandteil der Hauptkasse.
1.) Die Einnahmen des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. dienen ausschließlich dem in dieser
Satzung vorgesehenen Zweck.
2.) Die/Der Geschäftsführer/in verwaltet den gesamten Finanzverkehr. Sie/Er ist
verpflichtet, dem Vorstand auf dessen Verlangen über den Kassenbestand und dielaufenden Geschäfte zu berichten.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Satzungsänderungen, Auflösung des SSV Neukirchen-Vluyn e.V.
1.) Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2.) Die Auflösung des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. ist nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
3.) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
4.) a)Für eine Auflösung des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. sind ¾ der abgegeben Stimmen
aller Mitgliedsvereine erforderlich.
b) Sind nicht alle Vereine vertreten, muss eine neue außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden mit dem einzigen
Tagesordnungspunkt „Auflösung des SSV Neukirchen-Vluyn e.V.“.
Hier ist eine Mehrheit von ¾ der nun anwesenden Vereine notwendig.
Für den Fall der Auflösung oder dem Wegfall der steuerbegünstgter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren für die Geschäftsabwicklung. Das vorhandene Vermögen fällt der Stadt Neukirchen-Vluyn für
sportliche Zwecke zu.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist für
alle Mitglieder und Amtsträger des SSV Neukirchen-Vluyn e.V. verbindlich. Damit wird die
bisherige Satzung ungültig.