Förderrichtlinien - Stadtsportverband Neukirchen-Vluyn

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Förderrichtlinien

Der Verein


I. Allgemeines

Sportliche Betätigung fördert und erhält Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Sie vermittelt soziale Grunderfahrung und ermöglicht darüber hinaus sinnvolle Freizeitgestaltung. Die Stadt Neukirchen-Vluyn sieht es als ihre Aufgabe an, zum Wohle der Einwohner dieser Stadt Sport im Rahmen der nachstehenden Richtlinien zu fördern.




Il. Förderungsarten

1. Bauvorhaben der Sportvereine

1.1 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für Neubau, Umbau oder Erweiterung der Sportanlagen sind dem
Bürgermeister, Sportamt, bis zum 01.07. für das folgende Haushaltsjahr mit allen erforderlichen Unterlagen - Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte Fremdmittel vorzulegen. Zuschüsse für Bauvorhaben, die dem wirtschaftlichen Nebenbetrieb der Sportvereine dienen, werden nicht gewährt.

1.2  Städtische Zuschüsse für Bau-, Renovierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen von vereinseigenen Sportanlagen
können nur dann bewilligt werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen 1.000 EUR übersteigen.

1.3  Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass

      a)    die Anlage mindestens 20 Jahre dem Verwendungszweck erhalten bleibt,
      b)    die Folgekosten langfristig gesichert sind,
      c)    der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, dass er den Zuschuss
             zweckentsprechend verwendet und die Bewilligungsbedingungen beachtet.

1.4  Nach Anerkennung der Förderungswürdigkeit können unter Anrechnung der Fremdmittel soweit sie Voraussetzung
für die Bewilligung sind folgende Zuschüsse gewährt werden:

1.4.1  Für Baumaßnahmen der Vereine können Zuschüsse von 30 % der anerkannten Bau- und Baunebenkosten
gewährt werden.

1.4.2 Für Renovierungs- und lnstandsetzungskosten können Zuschüsse von 30 % gewährt werden.

1.4.3  Zu der Notwendigkeit, Renovierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, hat das Hochbauamt
gutachtlich Stellung zu nehmen.

1.4.4  Der Nachweis der Verwendung der öffentlichen Zuschüsse hat durch Vorlage der Originalrechnungen und Original
überweisungsbelege zu erfolgen. Soweit Eigenleistungen erbracht wurden, ist deren fachgerechte Ausführung
durch das Hochbauamt zu bestätigen.

1.4.5  Es wird erwartet, dass der Eigenanteil einschließlich Eigenleistung des Vereins mindestens 25 % der
zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt.

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2. Bereitstellung der städtischen Sportanlagen

2.1 Turn- und Sporthallen

Die Turn- und Sporthallen einschl. Dusch- und Umkleideräume der Stadt Neukirchen-Vluyn werden vom Sportamt auf schriftlichen Antrag vergeben.

Bei der Verteilung der außerschulisch nutzbaren Turnhallenstunden ist folgende Rangfolge zu beachten:

1. Sportvereine, die dem Stadtsportverband angeschlossen sind,
2. anerkannte Jugend- und Erwachsenenorganisationen einschließlich Weiterbildungswerke,
3. Betriebssportgemeinschaften von in der Stadt ansässigen Betrieben,

4. Sonstige

2.2 Freizeitbad und Lehrschwimmbecken

Das Freizeitbad und das Lehrschwimmbecken werden den Vereinen, die dem Stadtsportverband angeschlossen sind zur Durchführung ihres Übungs- und Wettkampfbetriebes im angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt.

2.3. Sportanlagen Nutzerverpflichtung

Die Nutzer der städtischen Sportanlagen sind verpflichtet, dem Sportamt unverzüglich anzuzeigen, wenn überlassene Sportstätten länger als 6 Wochen nicht mehr für den bereitgestellten Zweck genutzt werden. Das Sportamt hat dann die künftige Überlassung zu prüfen und neu zu regeln. Ohne vorherige Zustimmung des Sportamtes ist ein Tausch von Sporthallenzeiten - zum Beispiel auch vereinsintern - nicht zulässig.
Die Überlassung von Sporthallen nach Ziffern 2.1 .bis 2.3 sollte im Einvernehmen mit dem Stadtsportverband erfolgen.






3. Unterhaltung der Sportanlaqen

Zur Entlastung der Vereine, die eigene oder gepachtete Anlagen betreiben, können jährliche Zuwendungen nach folgenden Richtlinien  gewährt werden:

3.1 Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Zuschuss sind, dass die Anlage

      a)     von einem Sportverein aus der Stadt unterhalten wird,
      b)      im Stadtgebiet von Neukirchen-Vluyn gelegen ist,
      c)     im guten Zustand und ohne Unfallgefahr sportlich nutzbar ist und den
              Erfordernissen der jeweiligen Sportart entspricht,
      d)     den Schulen für Sportfeste, Wettkämpfe und andere Sportveranstaltungen
              kostenlos zur Verfügung gestellt wird,
      e)     falls nicht voll ausgelastet, auch anderen Sportvereinen gegen Erstattung der
              reinen Auslagen zur Benutzung zur Verfügung steht.

3.2 Zuschussfähige Aufwendungen für Sachkosten

Zu folgenden Kostengruppen können Zuschüsse gewährt werden:

      a)     Energiekosten
      b)     Grundbesitzabgaben
      c)     Unterhaltungskosten
      d)     Bewirtschaftungskosten

Die Aufwendungen dürfen sich nur auf den sportlich-, sanitär- und verwaltungstechnisch genutzten Teil der Gebäude und Anlagen beziehen.

3.3 Berechnung der Zuschüsse

Die dem Stadtsportverband angehörenden Vereine erhalten Zuschüsse zu den Sachkosten anhand der nachgewiesenen Ausgaben im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen. Die Aufteilung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch den Stadtsportverband.

3.4 Unterhaltungsaufwendungen für die Pflege und Instandhaltung von anerkannten Sportstätten

3.4.1 Die Pflege der Sportstätten einschl. Nebenanlagen des SV Neukirchen, TuS Preußen Vluyn und SuS Rayen wird innerhalb der Barrieren mit nachstehenden Einschränkungen vom Grünflächenamt der Stadt ausgeführt. Folgende Arbeiten übernehmen die genannten Sportvereine selbst:

      a)     Regenwassereinläufe sauber halten,
      b)     entlang des Randstreifens zur Laufbahn übergewachsenes Gras abschuffeln und zusammenharken,
      c)     Tornetze aufhängen und abnehmen (einschl. Verankerungen),
      d)     Trainingstore aufstellen und abbauen,
      e)     Eckfahnen aufstellen und wegräumen,
      f)     Markierungsarbeiten ausführen







4. Allgemeine Förderunq des Sports

4.1 Die Zuschüsse  an Vereine und Verbände zur allgemeinen Förderung des Sports werden dem Stadtsportverband jährlich zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung erfolgt in eigener Zuständigkeit  und eigenverantwortlich auf die Sportvereine.




5. Zuschüsse für Übunqsleiter

5.1 Für die Tätigkeit der Übungsleiter in den Sportvereinen werden jährlich Zuschüsse bis zu 25% der Zuschüsse des Landessportbundes gewährt.

5.2 Berechnungsgrundlage sind die Zuwendungsbescheide des Landessportbundes aus dem Vorjahr.





6. Förderung von Veranstaltungen

6.1 Für die Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen werden Zuschüsse gewährt.

6.2 Die Vereine melden bis zum 01.03. eines .Jahres nationale und internationale Veranstaltungen beim Stadtsportverband unter Angabe der teilnehmenden Mannschaften und Sportler. Über die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Stadtsportverband im Rahmen der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel.





7. Beschaffung von Geräten

7.1 Bei der Beschaffung von Geräten kann dem  Verein ein Zuschuss in Höhe von 25% der Gesamtkosten auf Antrag gewährt werden.

7.2 Anträge mit Finanzierungsplan sind bis zum 01.12. eines Jahres für das kommende Jahr beim Sportamt über den Stadtsportverband einzureichen.





8. Sportlerehrungen und Vereinsjubiläen

8.1 Der Stadtsportverband kann in Zusammenarbeit mit der Stadt jährlich aktive und verdiente Sportler und Mannschaften ehren. Ebenfalls können Persönlichkeiten geehrt werden, die sich Verdienste um das Wohl und das Ansehen der Stadt auf sportlichem Gebiet erworben haben. Hierfür stellt die Stadt einen Zuschuss von max. 4.000 EUR zur Verfügung. Der Antrag des Stadtsportverbandes ist bis zum 01.07. eines Jahres für das folgende Haushaltsjahr einzureichen.

8.2 Bei Vereinsjubiläen können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:

      25 Jahre 300 EUR
      50 Jahre 600 EUR
      75 Jahre 900 EUR
    100 Jahre 1100 EUR

Für Jubiläen einzelner Abteilungen wird kein Zuschuss gewährt. Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird bei Vereinsjubiläen verzichtet.







lll. Bewilligungsbedingungen
1. Jede Sportförderung durch die Stadt Neukirchen-Vluyn setzt voraus, dass Antragsteller

      a)     die “Sportförderungsrichtlinien" der Stadt Neukirchen-Vluyn in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich
anerkennen,
      b)     dem Stadtsportverband angehören,
      c)     eine angemessene Eigenleistung erbringen,
      d)     alle möglichen Finanzierungshilfen öffentlicher oder privater Stellen in Anspruch nehmen.

2. Auf Sportförderung im Sinne dieser Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

3. Finanzielle Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

4. Finanzielle Zuwendungen zur Sportförderung werden abgelehnt, wenn mit dem Vorhaben bzw. der Beschaffung bereits
begonnen wurde, bevor die Stadt einen Bewilligungsbescheid erteilt hat. ln begründeten Fällen können hiervon auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, damit im Einzelfall bereits vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden kann.

5. Finanzielle Förderungen dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid bezeichneten Zweck verwendet werden. Nicht
bestimmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

6. Die bestimmungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel ist nachzuweisen, ausgenommen Punkt 8.2.

7. Solange erforderliche Nachweise nicht in einer prüfungsfähigen Weise erbracht und die Prüfungsbeanstandungen
ausgeräumt sind, wird der Verein von allen weiteren Bezuschussungen ausgeschlossen.




IV. Stadtsportverband

1. Der Stadtsportverband hat insbesondere die Aufgabe, das Sportamt bei den Fragen, ob
     a)     eine beantragte Maßnahme notwendig ist und
     b)     der Umfang der beantragten Maßnahme angemessen ist, zu beraten.

2. Anträge nach diesen Richtlinien zu Ziffer 1 und 5 sind an den Stadtsportverband zu richten.

3. Zuschuss an Stadtsportverband
Der Stadtsportverband erhält zur Erfüllung seiner Aufgabe einen jährlichen Zuschuss im Rahmen der für die allgemeine Förderung des Sports zur Verfügung stehenden Mittel.

Die bestimmungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel ist nachzuweisen.



V. Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportförderungsrichtlinien in der Fassung vom 13.08.2001 außer Kraft



Bekanntmachungsanordnung


Die vom Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am ........... beschlossenen Sportförderungsrichtlinien der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 01.01.2010 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs.6 der Gemeindeordnung ergeht folgender Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

     a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    
c)     der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
 
d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und dieTatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Neukirchen-Vluyn, den .................. ..



Harald Lenßen
Bürgermeister                                                                                                                                                                                             








































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